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P1 14 65

Vermögen

Wallis · 2014-11-10 · Deutsch VS

P1 14 65 URTEIL VOM 10. NOVEMBER 2014 Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Dr. Rochus Jossen, Gerichtsschreiber in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, vertreten durch Staatsanwalt A_________ gegen X_________, (versuchter Diebstahl) Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts B_________ vom 24. Juni 2014

Erwägungen (2 Absätze)

E. 15 April 2014, worin die Staatsanwaltschaft X_________ des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 22 i.V.m. Art. 139 Ziff. 1 StGB bezichtigte, fällte das Bezirksgericht B_________ am 24. Juni 2014 im Nachgang zur gleichentags durchgeführten Haupt- verhandlung folgendes Urteil, welches es den Parteien am gleichen Tag als Dispositiv aushändigte und mündlich kurz begründete:

1. X_________ wird des versuchten einfachen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB schuldig gesprochen.

2. X_________ wird zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 25.--, entsprechend Fr. 750.--, verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jah- ren.

3. X_________ wird zudem mit einer Busse von Fr. 500.-- bestraft. Die Busse wird mit der geleisteten Kaution verrechnet.

4. X_________ werden die Kosten von Verfahren und Entscheid auferlegt. Die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft betragen insgesamt Fr. 600.-- und werden von dieser selbst eingefordert. Die Kosten werden in der Höhe von Fr. 100.-- mit der vom Verurteilten geleisteten, verbleibenden Kaution verrechnet. Die Gerichtskosten vor Bezirksgericht betragen Fr. 500.-- bzw. Fr. 1‘000.-- im Falle einer begründeten Ausfertigung des Urteils. Die Verfahrensleitung stellt dem Verurteilten die Gerichtskosten des erstin- stanzlichen Verfahrens in Rechnung.

5. Die Kosten der Übersetzung sind vom Fiskus zu tragen. B. Mit Schreiben vom 2. Juli 2014 (Postaufgabedatum) wandte sich X_________ ge- gen das mündlich begründete Urteil des Bezirksgerichts und beanstandete dieses in verschiedener Hinsicht. Am 30. Juli 2014 versandte das Bezirksgericht sein Urteil vom 24. Juni 2014 in schrift- lich begründeter Form an die Parteien. Zugleich übermittelte es das begründete Urteil samt amtlicher Akten an das Kantonsgericht als zuständiger Berufungsinstanz. Das Urteil war mit folgender Rechtsmittelbelehrung versehen: Rechtsmittelbelehrung Die Partei, welche Berufung angemeldet hat, reicht dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit Zustel- lung dieses begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; vgl.

- 3 - BGE 138 IV 157). Es wird betreffend Berufungserklärung und übrigem Rechtsmittelsystem auf Art. 379 ff. und Art. 398 ff. StPO verwiesen. Eingaben per Fax oder mit gewöhnlicher E-Mail sind nicht rechtsgültig und haben keine fristwahrende Wirkung. Dieses begründete Urteil wurde X_________ gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 4. August 2014 an seinem Wohnort in C_________ zuge- stellt. C. Als sich der Berufungskläger in der Folge weder mündlich noch schriftlich mit einer Eingabe an das Kantonsgerichts wandte, retournierte dessen Einzelrichter die Akten mit Schreiben vom 22. September 2014 zur Vornahme der gesetzlich vorgeschriebe- nen Meldungen an das Bezirksgericht samt dem Hinweis, dass das erstinstanzliche Strafurteil infolge fehlender Berufungserklärung in Rechtskraft erwachsen sei, womit das Strafverfahren abgeschlossen sei. D. Per Postsendung vom 25. September 2014 hinterlegte X_________ eine Eingabe in polnischer Sprache beim Kantonsgericht, welche dieses übersetzen liess. Darin machte der Berufungskläger geltend, er habe sämtliche von ihm verlangten Unterlagen bereits an das Bezirksgericht gesandt. Zur Prüfung dieser Eingabe ersuchte das Kantonsgericht das Bezirksgericht darum, ihm die Vorakten nochmals zukommen zu lassen. Am 27. Oktober 2014 übermittelte die Vorinstanz die amtlichen Akten.

Sachverhalt und Erwägungen

1. 1.1 Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, d.h. des Bezirksrichters als Einzelrichter und des Kreisgerichts als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12 EGStPO), mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, ist gemäss Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO die Berufung zulässig. Berufungsinstanz ist das Kan- tonsgericht (Art. 14 Abs. 1 EGStPO). Bei Berufungen gegen Urteile der Bezirksrichter darf ein Kantonsrichter allein entscheiden, wenn als Hauptstrafe eine Busse, eine Geldstrafe, eine gemeinnützige Arbeit oder eine bedingte Freiheitsstrafe auszufällen und keine vorausgehende bedingte Freiheitsstrafe zu widerrufen ist (Art. 19 Abs. 2

- 4 - StPO; Art. 14 Abs. 2 Satz 1 EGStPO). Mithin ist die Zuständigkeit des Einzelrichters des Kantonsgerichts gegeben. 1.2 Der Berufungskläger wendet sich mit Eingabe vom 25. September 2014 an das Kantonsgericht und legt dar, er habe die von ihm verlangten Dokumente bereits beim Bezirksgericht hinterlegt. Eine Kopie seines Schreibens an das Bezirksgericht legte er bei. Zudem betonte er, er sei rechtsunkundig, was bei der Urteilsfällung zu berücksich- tigen sei. 1.3 1.3.1 Die StPO sieht für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfahren vor. Nach Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Nach Ausfertigung des begründeten Urteils übermittelt das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO). Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie angibt, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Die am Prozess beteiligten Parteien, welche mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstanden sind, müssen mithin zweimal ihren Willen kundtun, das Urteil nicht zu akzeptieren, nämlich einmal im Rahmen der Anmeldung der Berufung bei der ersten Instanz nach Eröffnung des Dispositivs und ein zweites Mal nach Eingang des begründeten Urteils durch eine Berufungserklärung beim Beru- fungsgericht (vgl. BGE 138 IV 157 E. 2.1; Bundesgerichtsurteile 6B_1217/2013 vom

E. 18 Februar 2014 E. 2; BGE 124 II 265 E. 4).

- 7 - 1.5 Weitere Vorbringen enthält die Eingabe des Berufungsklägers nicht. Daher bleibt festzuhalten, dass er das gesetzliche Zulässigkeitserfordernis der zweimaligen Erklä- rung des Anfechtungswillens nicht erfüllt und entgegen der Pflicht in Art. 399 Abs. 3 StPO keine Berufungserklärung hinterlegt hat. Auf seine Berufung kann demzufolge nicht eingetreten werden und es bleibt beim erstinstanzlichen Entscheid des Bezirksge- richts.

2. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Berufungskläger die Kosten des Beru- fungsverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei es sich vorliegend rechtfertigt, auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise zu verzichten (Art. 424 StPO; Art. 12, 14 Abs. 2 GTar). Die Kosten für die Übersetzung der Eingabe vom 25. September 2014 in der Höhe von Fr. 80.-- trägt der Staat Wallis (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO). Aufgrund des Verfahrensausgangs und mangels besonderer Aufwendungen hat der Berufungskläger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO).

das Kantonsgericht erkennt

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten für die Übersetzung in der Höhe von Fr. 80.-- gehen zu Lasten des Kantons Wallis. Für das Berufungsverfahren werden keine weiteren Kosten erho- ben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Sitten, 10. November 2014

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

P1 14 65

URTEIL VOM 10. NOVEMBER 2014

Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung

Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Dr. Rochus Jossen, Gerichtsschreiber

in Sachen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, vertreten durch Staatsanwalt A_________

gegen

X_________,

(versuchter Diebstahl)

Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts B_________ vom 24. Juni 2014

- 2 -

Verfahren

A. Nach Abschluss der Strafuntersuchung und aufgrund der Anklageschrift vom

15. April 2014, worin die Staatsanwaltschaft X_________ des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 22 i.V.m. Art. 139 Ziff. 1 StGB bezichtigte, fällte das Bezirksgericht B_________ am 24. Juni 2014 im Nachgang zur gleichentags durchgeführten Haupt- verhandlung folgendes Urteil, welches es den Parteien am gleichen Tag als Dispositiv aushändigte und mündlich kurz begründete:

1. X_________ wird des versuchten einfachen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB schuldig gesprochen.

2. X_________ wird zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 25.--, entsprechend Fr. 750.--, verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jah- ren.

3. X_________ wird zudem mit einer Busse von Fr. 500.-- bestraft. Die Busse wird mit der geleisteten Kaution verrechnet.

4. X_________ werden die Kosten von Verfahren und Entscheid auferlegt. Die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft betragen insgesamt Fr. 600.-- und werden von dieser selbst eingefordert. Die Kosten werden in der Höhe von Fr. 100.-- mit der vom Verurteilten geleisteten, verbleibenden Kaution verrechnet. Die Gerichtskosten vor Bezirksgericht betragen Fr. 500.-- bzw. Fr. 1‘000.-- im Falle einer begründeten Ausfertigung des Urteils. Die Verfahrensleitung stellt dem Verurteilten die Gerichtskosten des erstin- stanzlichen Verfahrens in Rechnung.

5. Die Kosten der Übersetzung sind vom Fiskus zu tragen. B. Mit Schreiben vom 2. Juli 2014 (Postaufgabedatum) wandte sich X_________ ge- gen das mündlich begründete Urteil des Bezirksgerichts und beanstandete dieses in verschiedener Hinsicht. Am 30. Juli 2014 versandte das Bezirksgericht sein Urteil vom 24. Juni 2014 in schrift- lich begründeter Form an die Parteien. Zugleich übermittelte es das begründete Urteil samt amtlicher Akten an das Kantonsgericht als zuständiger Berufungsinstanz. Das Urteil war mit folgender Rechtsmittelbelehrung versehen: Rechtsmittelbelehrung Die Partei, welche Berufung angemeldet hat, reicht dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit Zustel- lung dieses begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; vgl.

- 3 - BGE 138 IV 157). Es wird betreffend Berufungserklärung und übrigem Rechtsmittelsystem auf Art. 379 ff. und Art. 398 ff. StPO verwiesen. Eingaben per Fax oder mit gewöhnlicher E-Mail sind nicht rechtsgültig und haben keine fristwahrende Wirkung. Dieses begründete Urteil wurde X_________ gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 4. August 2014 an seinem Wohnort in C_________ zuge- stellt. C. Als sich der Berufungskläger in der Folge weder mündlich noch schriftlich mit einer Eingabe an das Kantonsgerichts wandte, retournierte dessen Einzelrichter die Akten mit Schreiben vom 22. September 2014 zur Vornahme der gesetzlich vorgeschriebe- nen Meldungen an das Bezirksgericht samt dem Hinweis, dass das erstinstanzliche Strafurteil infolge fehlender Berufungserklärung in Rechtskraft erwachsen sei, womit das Strafverfahren abgeschlossen sei. D. Per Postsendung vom 25. September 2014 hinterlegte X_________ eine Eingabe in polnischer Sprache beim Kantonsgericht, welche dieses übersetzen liess. Darin machte der Berufungskläger geltend, er habe sämtliche von ihm verlangten Unterlagen bereits an das Bezirksgericht gesandt. Zur Prüfung dieser Eingabe ersuchte das Kantonsgericht das Bezirksgericht darum, ihm die Vorakten nochmals zukommen zu lassen. Am 27. Oktober 2014 übermittelte die Vorinstanz die amtlichen Akten.

Sachverhalt und Erwägungen

1. 1.1 Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, d.h. des Bezirksrichters als Einzelrichter und des Kreisgerichts als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12 EGStPO), mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, ist gemäss Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO die Berufung zulässig. Berufungsinstanz ist das Kan- tonsgericht (Art. 14 Abs. 1 EGStPO). Bei Berufungen gegen Urteile der Bezirksrichter darf ein Kantonsrichter allein entscheiden, wenn als Hauptstrafe eine Busse, eine Geldstrafe, eine gemeinnützige Arbeit oder eine bedingte Freiheitsstrafe auszufällen und keine vorausgehende bedingte Freiheitsstrafe zu widerrufen ist (Art. 19 Abs. 2

- 4 - StPO; Art. 14 Abs. 2 Satz 1 EGStPO). Mithin ist die Zuständigkeit des Einzelrichters des Kantonsgerichts gegeben. 1.2 Der Berufungskläger wendet sich mit Eingabe vom 25. September 2014 an das Kantonsgericht und legt dar, er habe die von ihm verlangten Dokumente bereits beim Bezirksgericht hinterlegt. Eine Kopie seines Schreibens an das Bezirksgericht legte er bei. Zudem betonte er, er sei rechtsunkundig, was bei der Urteilsfällung zu berücksich- tigen sei. 1.3 1.3.1 Die StPO sieht für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfahren vor. Nach Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Nach Ausfertigung des begründeten Urteils übermittelt das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO). Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie angibt, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Die am Prozess beteiligten Parteien, welche mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstanden sind, müssen mithin zweimal ihren Willen kundtun, das Urteil nicht zu akzeptieren, nämlich einmal im Rahmen der Anmeldung der Berufung bei der ersten Instanz nach Eröffnung des Dispositivs und ein zweites Mal nach Eingang des begründeten Urteils durch eine Berufungserklärung beim Beru- fungsgericht (vgl. BGE 138 IV 157 E. 2.1; Bundesgerichtsurteile 6B_1217/2013 vom

18. Februar 2014 E. 2, 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.3.2, 6B_401/2013 vom 28. Mai 2013 E. 2; Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N. 10 zu Art. 399 StPO mit weiteren Hinweisen; Riklin, StPO Kommentar, 2. A., Zürich 2014, N. 2 zu Art. 399 StPO; Eugster, Basler Kommentar, N. 1 zu Art. 399 StPO). Vom Erfor- dernis der Berufungsanmeldung sieht das Bundesgericht für den Fall ab, dass das erstinstanzliche Urteil weder mündlich noch schriftlich im Dispositiv eröffnet, sondern den Parteien direkt in begründeter Form zugestellt wird (vgl. BGE 138 IV 157 E. 2 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 6B_444/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 2.5; Hug, a.a.O., N. 11 zu Art. 399 StPO). 1.3.2 Im vorliegenden Fall teilte der Berufungskläger dem Bezirksgericht mit Schreiben vom 2. Juli 2014 mit, dass er dessen Urteil vollumfänglich anfechte. Er bezog sich da-

- 5 - bei auf die mündliche Urteilsbegründung, rügte Fehler im Bereich der Beweiswürdi- gung und der Verfahrensleitung durch die Staatsanwaltschaft und beantragte die Ein- vernahme einer Drittperson sowie eine Gegenüberstellung mit dieser Person. Im Anschluss an das begründete Urteil unterliess der Berufungskläger es jedoch, wie es im Gesetz vorgesehen ist, die Berufung mittels einer zweiten Rechtsschrift zu erklä- ren. Wenn er nun in seiner Eingabe vom 25. September 2014 vorbringt, er habe bereits mit dem ersten Schreiben alle von ihm verlangten Dokumente an das Bezirksgericht gesandt, irrt er insoweit, als die zeitlich erste Berufungsanmeldung die spätere Beru- fungserklärung nicht zu ersetzen vermag. Ein solches Verhalten widerspricht dem ein- deutigen Gesetzeswortlaut in Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO, wonach der Wille zur An- fechtung des Bezirksgerichtsurteils zweimal bekundet werden muss. Überdies kannte der Berufungskläger im Zeitpunkt seiner Eingabe die genauen Erwägungen des Be- zirksgerichts noch nicht und er konnte sich in dieser Rechtsschrift damit gar nicht aus- einandersetzen, so dass der Verzicht auf eine Berufungserklärung auch aus sachlichen Gründen verfehlt erscheint (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_1217/2013 vom 18. Februar 2014 E. 2). Ein Verzicht auf die schriftliche Erklärung beim Berufungsgericht ist ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht möglich (Bundesge- richtsurteil 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.4.1). Fehlt es an einer schriftli- chen Berufungserklärung, ist auf die Berufung ohne weiteren Schriftenwechsel nicht einzutreten (Bundesgerichtsurteil 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.4.2; Urteil des Obergerichts Schaffhausen vom 26. März 2013 E. 1c [= CAN 2013 S. 122 ff.]; Hug, a.a.O., N. 10 zu Art. 399 StPO). 1.4 Der Berufungskläger ersucht das Gericht, seine fehlenden Rechtskenntnisse zu berücksichtigen, da ihm kein Anwalt zur Seite gestellt sei. 1.4.1 Auf die Notwendigkeit einer schriftlichen Berufungserklärung innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils wurde der Berufungskläger in dessen Rechtsmit- telbelehrung hingewiesen. Diese Rechtsmittelbelehrung wurde unmittelbar unterhalb des Urteilsdispositivs platziert und als solche gekennzeichnet. Die entscheidenden Textpassagen wurden mittels Fettdruck hervorgehoben. Der Hinweis auf die Notwen- digkeit einer schriftlichen Berufungserklärung erfolgte unter Verweis auf die gesetzliche Grundlage und die bundesgerichtliche Rechtsprechung. Die gesetzliche Grundlage in Art. 399 StPO druckte das Bezirksgericht darüber hinaus als Wortzitat am Ende seines begründeten Urteils nochmals ab, so dass die Parteien auch an dieser Stelle über die Notwendigkeit einer (schriftlichen oder mündlichen) Berufungsanmeldung und einer (schriftlichen) Berufungserklärung orientiert wurden.

- 6 - Die erste Instanz wies folglich in der Rechtsmittelbelehrung unmissverständlich auf die Pflicht des Berufungsklägers hin, beim Berufungsgericht innerhalb von 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Dem ist der Berufungskläger dennoch nicht nachgekommen. Angesichts der klaren und zutreffenden Belehrung über die ihm zustehenden Rechte kann sich der Beru- fungskläger nicht auf seine Rechtsunkenntnis oder darauf berufen, dass er im Vertrau- en auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung untätig geblieben sei und ihm daraus Nachteile erwachsen wären (vgl. zum Vertrauensschutz bei einer unrichtigen Rechts- mittelbelehrung BGE 138 I 49 E. 8.3.2, 135 III 374 E. 1.2.2.1; Bundesgerichtsurteil 6B_149/2013 vom 27. August 2013 E. 1.3.2). Dass er die Rechtsmittelbelehrung mangels ausreichender Deutschkenntnisse nicht verstanden habe, macht der Berufungskläger nicht geltend. Diesbezüglich lässt die begründete Berufungsanmeldung in deutscher Sprache denn auch auf hinreichende Deutschkenntnisse schliessen. Mangelnde Sprachkenntnis vermöchte das Versäumen einer Rechtsmittelfrist ohnehin nicht zu entschuldigen, da derjenige, der einen Ent- scheid nicht versteht, sich nach dessen Inhalt und Tragweite zu erkundigen hat (Bun- desgerichtsurteile 1B_250/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.3, ferner 1C_147/2011 vom

11. Januar 2012 E. 2.3, 1P.232/2006 vom 3. Juli 2006 E. 3.3, je mit weiteren Hinwei- sen). Insgesamt hat der Berufungskläger die Frist zur Berufungserklärung nicht ohne Ver- schulden verstreichen lassen, so dass eine Fristwiederherstellung (Art. 94 StPO) nicht möglich ist. 1.4.2 Das Kantonsgericht erhielt von der Berufungsanmeldung mit der Überweisung des begründeten Sachurteils Kenntnis. Aufgrund der Eingabe des Berufungsklägers in deutscher Sprache und der unzweideutigen und zutreffenden Rechtsmittelbelehrung war es für die Berufungsinstanz nicht erkennbar, dass der Berufungskläger einem Irr- tum unterlag oder unterliegen könnte, indem er entgegen der eindeutigen Belehrung eine Berufungserklärung für entbehrlich hielt. Einen solchen Irrtum machte der Beru- fungskläger erst nach Ablauf der 20-tägigen Frist zur Berufungserklärung geltend, d.h. zu einem Zeitpunkt, an welchem der Fehler nicht mehr rechtzeitig behoben werden konnte. Demnach traf das Kantonsgericht auch keine Fürsorgepflicht, die rechtsunkun- dige und nicht durch einen Anwalt vertretene Prozesspartei von Amtes wegen auf ei- nen Verfahrensfehler hinzuweisen (vgl. hierzu Bundesgerichtsurteil 6B_1217/2013 vom

18. Februar 2014 E. 2; BGE 124 II 265 E. 4).

- 7 - 1.5 Weitere Vorbringen enthält die Eingabe des Berufungsklägers nicht. Daher bleibt festzuhalten, dass er das gesetzliche Zulässigkeitserfordernis der zweimaligen Erklä- rung des Anfechtungswillens nicht erfüllt und entgegen der Pflicht in Art. 399 Abs. 3 StPO keine Berufungserklärung hinterlegt hat. Auf seine Berufung kann demzufolge nicht eingetreten werden und es bleibt beim erstinstanzlichen Entscheid des Bezirksge- richts.

2. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Berufungskläger die Kosten des Beru- fungsverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei es sich vorliegend rechtfertigt, auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise zu verzichten (Art. 424 StPO; Art. 12, 14 Abs. 2 GTar). Die Kosten für die Übersetzung der Eingabe vom 25. September 2014 in der Höhe von Fr. 80.-- trägt der Staat Wallis (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO). Aufgrund des Verfahrensausgangs und mangels besonderer Aufwendungen hat der Berufungskläger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO).

das Kantonsgericht erkennt

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten für die Übersetzung in der Höhe von Fr. 80.-- gehen zu Lasten des Kantons Wallis. Für das Berufungsverfahren werden keine weiteren Kosten erho- ben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Sitten, 10. November 2014